Hinweis zu Sprachen der Zusammenfassung
§11 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung ist so zu verstehen, dass in der Regel die Dissertation sowohl eine deutsche als auch eine englische Zusammenfassung enthalten soll.
§11 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung ist so zu verstehen, dass in der Regel die Dissertation sowohl eine deutsche als auch eine englische Zusammenfassung enthalten soll.