Hinweis zu Sprachen der Zusammenfassung
§11 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung ist so zu verstehen, dass in der Regel die Dissertation sowohl eine deutsche als auch eine englische Zusammenfassung enthalten soll.
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§11 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung ist so zu verstehen, dass in der Regel die Dissertation sowohl eine deutsche als auch eine englische Zusammenfassung enthalten soll.
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